Satzung

   

 

Allgemeines:

Die Tanzgruppe Gleueler Burgmäuschen wurde 1985 gegründet.

§1

Name: Tanzgruppe Gleueler Burgmäuschen von 1985 e.V.

Kurzname: Gleueler Burgmäuschen

Sitz: Gleuel

§2

Zweck:

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werde.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

Insbesondere stellt er sich die Aufgabe uneigennützig zur Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums und der Heimatpflege beizutragen.

Zur sportlichen Aufgabe des Vereins gehört die Ausbildung von Tanzgruppen in allen Altersklassen, z.B. Kinder, Jugendlichen und Senioren.

§3

Mitgliedschaft und Kündigung

     a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme
         der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreter. 

     b) Die Aufnahme eines Mitgliedes wird nach 4 Wochen Probetraining durch den Vorstand entschieden. 

     c) Die Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und sind jeweils zu Beginn eines
         Geschäftsjahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist gleichzeitig das Rechnungsjahr.
        (01. April bis 31. März des Folgejahres) 

     d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung seitens des Mitglieds, durch den Tod des Mitglieds,
         durch Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

§4

Organe des Vereins

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Geschäftsführer und Rechnungsführer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung.

§5

Mitgliederversammlung

In den ersten drei Monaten des Rechnungsjahres ist eine Jahreshauptversammlung schriftlich einzuberufen. Ihr obliegen von allem: Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls notwendige Wahlen.

Aus der Jahreshauptversammlung sind zur Prüfung der Rechnungslegung des Vereins zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert.

Zu den Versammlungen ist mindestens zwei Woche vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Anträge schriftliche einzuberufen.

Abstimmungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Im Verhinderungsfalles, die des Geschäftsführers.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder seinem Ausscheiden, vom Mitglied aus dem Vorstand eine Ersatzperson beauftragt.

§6

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden, bei der wenigstens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

Erscheinen bei der ersten Versammlung weniger als ein Viertel aller Mitglieder, so darf sofort

eine neue Versammlung ohne Einladung einberufen werden, die als einzigen Punkt

,,Satzungsänderung" auf der Tagesordnung hat. In dieser Versammlung entscheidet ohne

Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder die Stimmenmehrheit.

§7

Haftung des Vereins

Der Verein haftet bei Verbindlichkeiten anderen gegenüber nur mit dem Vereinsvermögen.

§8

Fundus des Vereines (Kostüme, etc.)

Alle, die aus dem Eigentum des Vereins gestellten Utensilien sind beim Austritt in

ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.

§9

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den

,,Verein der Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel",der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom

19.12.2006 genehmigt und beschlossen.

Hürth-Gleuel, 29.12.2006

 

 
 

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