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Satzung |
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Allgemeines: Die Tanzgruppe Gleueler Burgmäuschen wurde 1985 gegründet.
§1 Kurzname: Gleueler Burgmäuschen Sitz: Gleuel
§2
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Insbesondere stellt er sich die Aufgabe uneigennützig zur Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums und der Heimatpflege beizutragen. Zur sportlichen Aufgabe des Vereins gehört die Ausbildung von Tanzgruppen in allen Altersklassen, z.B. Kinder, Jugendlichen und Senioren. §3 Mitgliedschaft und Kündigung
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren
bedürfen zur Aufnahme b) Die Aufnahme eines Mitgliedes wird nach 4 Wochen Probetraining durch den Vorstand entschieden.
c) Die Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und
sind jeweils zu Beginn eines
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung seitens des Mitglieds,
durch den Tod des Mitglieds, §4 Organe des Vereins Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Geschäftsführer und Rechnungsführer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung. §5 Mitgliederversammlung In den ersten drei Monaten des Rechnungsjahres ist eine Jahreshauptversammlung schriftlich einzuberufen. Ihr obliegen von allem: Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls notwendige Wahlen. Aus der Jahreshauptversammlung sind zur Prüfung der Rechnungslegung des Vereins zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert. Zu den Versammlungen ist mindestens zwei Woche vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Anträge schriftliche einzuberufen.
Abstimmungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
durchgeführt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden
doppelt. Im Verhinderungsfalles, die des Geschäftsführers. §6 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Erscheinen bei der ersten Versammlung weniger als ein Viertel aller Mitglieder, so darf sofort eine neue Versammlung ohne Einladung einberufen werden, die als einzigen Punkt ,,Satzungsänderung" auf der Tagesordnung hat. In dieser Versammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder die Stimmenmehrheit. §7 Haftung des Vereins Der Verein haftet bei Verbindlichkeiten anderen gegenüber nur mit dem Vereinsvermögen. §8 Fundus des Vereines (Kostüme, etc.) Alle, die aus dem Eigentum des Vereins gestellten Utensilien sind beim Austritt in ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand unaufgefordert an den Verein zurückzugeben. §9 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den ,,Verein der Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel",der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
19.12.2006 genehmigt und beschlossen. Hürth-Gleuel, 29.12.2006
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